Jährliche Berichtspflicht für Mikroplastik
Die Beschränkung für Mikroplastik unter REACH begründet Informationspflichten für bestimmte Verwendungen synthetischer Polymerpartikel (synthetic polymer microparticles), die von dem Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen sind.
Unternehmen, die unter diese Regelungen fallen, müssen jährlich berichten, wie viel Mikroplastik sie voraussichtlich in die Umwelt freisetzen. Diese Berichte werden in IUCLID erstellt und über die REACH‑IT‑Plattform der ECHA eingereicht.
Keine Schwellenwerte
Wichtig: Es gelten keine Schwellenwerte. Die Berichtspflicht besteht also auch dann, wenn die geschätzten Emissionen sehr gering sind.
Wer muss wann berichten?
Die Berichtspflichten treten schrittweise in Kraft – je nach Art des Unternehmens und der Verwendung von Mikroplastik. Die wichtigsten Meilensteine:
Spätestens am 31. Mai 2026
Ab diesem Datum müssen folgende Akteure für das Kalenderjahr 2025 berichten:
- Hersteller von Mikroplastik und
- industrielle Downstream-Anwender, die Mikroplastik in Form von Pellets, Flocken oder Pulvern als Rohstoff für die Kunststoffherstellung an Industriestandorten verwenden.
Sie müssen die Emissionen melden, die aus ihren eigenen Herstellungs- oder Verwendungsprozessen entstehen.
Ausweitung im Jahr 2027
Ab 2027 wird die Berichtspflicht weiter ausgeweitet. Dann müssen berichten:
- sonstige Hersteller und industrielle Downstream-Anwender von Mikroplastik an Industriestandorten.
Sie melden die Emissionen, die aus ihren eigenen Herstellungs- oder Verwendungsprozessen entstehen. - Lieferanten von Produkten, die Mikroplastik enthalten und die diese erstmals für die berufliche Verwendung oder für die breite Öffentlichkeit in Verkehr bringen, soweit diese Verwendungen unter eine Ausnahmeregelung fallen.
Ihr Bericht muss sowohl
- die Downstream-Emissionen umfassen – vom Inverkehrbringen bis zum Ende der Lebensdauer des Produkts – als auch
- gegebenenfalls die eigenen Emissionen des Lieferanten.
Anschließend gilt: Jedes Jahr ist der Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr spätestens am 31. Mai einzureichen.
Technische Anforderungen: IUCLID und REACH‑IT
Erstellung in IUCLID
Alle Berichte müssen in IUCLID erstellt und anschließend über REACH‑IT eingereicht werden. Um die Unternehmen dabei zu unterstützen, wurden die Leitlinien zu den Informationsanforderungen sowie das Handbuch zur Erstellung des Mikroplastikberichts kürzlich aktualisiert.
Diese Aktualisierungen sind an die neuesten Funktionalitäten von IUCLID angepasst und umfassen unter anderem:
- Anpassungen im Format für die Emissionsberichterstattung und
- die Möglichkeit, Dossiers zu aktualisieren, was das Informationsmanagement in aufeinanderfolgenden jährlichen Berichtszyklen erleichtert.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für alle Organisationen, die mit Mikroplastik arbeiten oder Produkte mit Mikroplastik unter einer Ausnahmeregelung in Verkehr bringen, kommt es jetzt darauf an,
- zu prüfen, ob und ab wann die Berichtspflicht gilt,
- interne Prozesse aufzusetzen, um Emissionen systematisch zu schätzen und zu dokumentieren, und
- sich mit IUCLID, REACH‑IT und den aktualisierten Leitlinien vertraut zu machen.
Die Uhr tickt: Der 31. Mai 2026 ist der erste entscheidende Stichtag.
Weitere Informationen zu Mikroplastik:: ECHA
Lesen Sie auch: Wichtige Rolle der ECHA beim Schutz der europäischen Gewässer
Reservierung
Diese Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, in einigen Fällen aus verschiedenen Informationsquellen. (Interpretations-) Fehler sind nicht ausgeschlossen. Aus diesem Text kann daher keine rechtliche Verpflichtung abgeleitet werden. Jeder, der sich mit diesem Thema befasst, hat die Verantwortung, sich mit der Sache zu befassen!
Hinweis
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