Wichtigste Änderung
Die bedeutendste operative Änderung betrifft Artikel 26: Ab dem 2. November 2027 müssen alle von Wirtschaftsakteuren finanzierten Studien, die chemische Daten generieren und für die Zulassung, Registrierung oder Risiko-/Sicherheitsbewertung (gemäß den in Anhang I aufgeführten Regeln) verwendet werden, an die ECHA-Datenbank gemeldet werden. Dies gilt für Stoffe als solche und in Produkten. Sowohl der Auftraggeber als auch das Labor unterliegen einer unabhängigen Meldepflicht (doppelte Meldepflicht), die mindestens Angaben zum Labor, Auftraggeber, zur Art der Prüfung und zur geplanten Dauer erfordert. Studien, die bereits der EFSA gemeldet werden müssen, sind ausgenommen; Einzelheiten zur Umsetzung folgen.
Neue Meldepflichten
Für Hersteller von kosmetischen Fertigprodukten ergeben sich keine neuen Meldepflichten. Hersteller von Rohstoffen (einschließlich solcher für kosmetische Zwecke) müssen jedoch zusätzlich zu den REACH- und CLP-Verpflichtungen ab dem 2. November 2027 jede relevante Auftragsstudie an die ECHA melden. Es ist unerlässlich, dass die betroffenen Unternehmen ihre Forschungs- und Datenmanagementprozesse zeitnah an diese neuen Anforderungen anpassen.
Quelle: Eur-Lex
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