Beschränkungsvorschlag für Chrom (VI) erweitert

Beschränkungsvorschlag für Chrom (VI) erweitert

Bild: PxHere

Beschränkungsvorschlag für Chrom (VI) erweitertDie Europäische Kommission hat die ECHA aufgefordert, den Geltungsbereich des REACH-Beschränkungsvorschlags auf mindestens zwölf Chrom(VI)-Stoffe auszuweiten.

9. Mai 2024 – ECHA hat von der Kommission ein aktualisiertes Mandat zur Ausarbeitung eines Vorschlags für eine mögliche Beschränkung von Chrom(VI)-Stoffen erhalten. Dieses Update ergänzt die ursprüngliche Anfrage vom September 2023, die auf zwei Einträge abzielte, die derzeit auf der REACH-Zulassungsliste stehen. Nämlich Chromtrioxid (Eintrag 16) und Chromsäuren (Eintrag 17).

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Aktualisiertes Mandat

Das aktualisierte Mandat umfasst nun die in den Einträgen 16 bis 22 und 28 bis 31 der REACH-Zulassungsliste aufgeführten Chrom(VI)-Stoffe. Darüber hinaus wurde die ECHA aufgefordert, weitere Chrom(VI)-Stoffe zu berücksichtigen, die nicht auf der Zulassungsliste im Beschränkungsvorschlag stehen, insbesondere Bariumchromat (EG-Nummer 233-660-5). Diese Stoffe können Gefahren für Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit darstellen, wenn sie als Ersatz für genehmigungspflichtige Chrom-6-Stoffe eingesetzt werden.

 

Frühzeitige Einreichung

Angesichts des breiteren Anwendungsbereichs wird die ECHA den Beschränkungsvorschlag bis zum 11. April 2025 einreichen, statt wie ursprünglich geplant am 4. Oktober 2024.

 

Erste und zweite Beweisaufforderung

Die ECHA wird im Juni einen zweiten Aufruf zur Einreichung von Beweisen starten, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu unterstützen. Die Fragen decken ein breites Themenspektrum ab, beispielsweise Alternativen zu Chrom(VI)-Stoffen und die Verwendung von Chrom(VI) in Sprühanwendungen. Alle von interessierten Parteien während der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beweisen bereitgestellten Informationen werden berücksichtigt und müssen nicht erneut eingereicht werden. Die ECHA wird am 6. Juni 2024 ein Webinar organisieren, um die wichtigsten Ergebnisse des ersten Aufrufs zur Beweiserhebung zu besprechen und die im zweiten Aufruf angeforderten zusätzlichen Daten hervorzuheben.

 

Standard-REACH-Beschränkungsprozess

Die Ausarbeitung des Beschränkungsvorschlags und seine Bewertung durch RAC und SEAC erfolgen nach dem standardmäßigen REACH-Beschränkungsprozess. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wird die ECHA die Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigen, die sie bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen für diese Stoffe gewonnen hat.

 

Mehr Informationen

Quelle: ECHA
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