Biozid-Beratung zu potenziellen Ersatzkandidaten

Biozid-Beratung zu potenziellen Ersatzkandidaten
Biozid-Beratung zu potenziellen ErsatzkandidatenErfüllt ein Wirkstoff eines der Substitutionskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Biozidprodukte-Verordnung (BPR), kann die bewertende zuständige Behörde den Stoff als potenziellen Substitutionskandidaten (CfS) identifizieren.

Wenn dies der Fall ist, wird die ECHA – bevor sie der Kommission ihre Stellungnahme zur Genehmigung oder Erneuerung des Wirkstoffs vorlegt – eine Konsultation einleiten, um Informationen über mögliche Alternativen zu diesem Stoff zu sammeln (Artikel 10 Absatz 3 der BPR).

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Ersatz oder Ausschluss?

Ein Wirkstoff ist nicht nur für eine Substitution geeignet, sondern kann auch die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der BPR erfüllen:

  • krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß CLP-Verordnung
  • endokrine Disruptoren
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe

 

Eventuelle Abweichungen

Wirkstoffe, die diese Ausschlusskriterien erfüllen, sollten grundsätzlich nicht zugelassen werden. Allerdings können Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Biozidprodukte-Verordnung möglich sein, wenn nachgewiesen wird, dass:

  1. Das Risiko für Menschen, Tiere oder die Umwelt durch die Exposition gegenüber dem Wirkstoff in einem Biozidprodukt ist unter realistischen Worst-Case-Anwendungsbedingungen vernachlässigbar, insbesondere wenn das Produkt in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen zur Risikominderung verwendet wird Kontakt mit Menschen und Einführung in die Umwelt ausschließen;
  2. Es gibt Hinweise darauf, dass der Wirkstoff für die Verhinderung oder Bekämpfung einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt unerlässlich ist.
  3. Eine Nichtgenehmigung des Wirkstoffs hätte unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf die Gesellschaft im Vergleich zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt, die sich aus der Verwendung des Stoffes ergeben.

 

Verfügbarkeit alternativer Stoffe

Darüber hinaus legt Artikel 5 Absatz 2 der BPR fest, dass die Verfügbarkeit geeigneter und ausreichender Alternativstoffe oder -technologien ein wichtiger Gesichtspunkt bei Entscheidungen über die Genehmigung von Stoffen sein sollte, die die Ausschlusskriterien erfüllen.

 

Zulassung für begrenzte Anwendungen

Wenn mindestens eine der Ausnahmebedingungen erfüllt ist, kann die Zulassung eines Wirkstoffs für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und für begrenzte Verwendungszwecke erteilt werden. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten Biozidprodukte nur dann zulassen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Bedingungen auf ihrem Hoheitsgebiet erfüllt sind.

 

Zusätzliche Informationen von Dritten

Die ECHA sammelt durch Konsultationen Dritter zusätzliche Informationen darüber, ob diese Stoffe mindestens eine der Ausnahmebedingungen erfüllen.

 

Senden Sie Kommentare

Die übermittelten Informationen können nicht vertraulich oder vertraulich sein. Es wird jedoch dringend empfohlen, die Informationen so weit wie möglich als nicht vertraulich darzustellen und vermeintlich vertrauliche Informationen auf ein Minimum zu beschränken. Weitere Informationen zur Übermittlung von Informationen und zum Umgang mit den erhaltenen Informationen finden Sie in der Datei unten „Anweisungen zu CfS und Abweichungskommentaren“.

 

Verfügbarkeit von Alternativen

Bei Stoffen, die die Ausschlusskriterien von Artikel 5 Absatz 1 der BPR erfüllen, ist die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Genehmigung des Stoffes. Wenn Sie daher die Ausnahmebedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der BPV begründen möchten, geben Sie bitte auch Informationen zu Alternativen an und erläutern Sie, in welchem ​​Zusammenhang dies mit Ihrem Argument bezüglich der Ausnahmebedingungen steht.

Bisherige Beratungen

UmfangStoffnameEC-NummerCAS-NummerProdukttypBeginn der KonsultationEnddatum der Konsultation
CfS3-Iod-2-propinylbutylcarbamat (IPBC)259-627-555406-53-686. September 20246. November 2024
AbweichungMedetomidin811-718-686347-14-0216. September 20246. November 2024
CfS & AbweichungPyrithionzink (Zinkpyrithion)236-671-313463-41-76, 7, 9, 215. August 20244. Oktober 2024

 

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Quelle: ECHA
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