Das Bundesamt für Chemie (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist in Deutschland die zuständige Behörde für die europäische Chemikalienverordnung REACH und die CLP-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. In Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat das BfC bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein entsprechendes Dossier gemäß der CLP-Verordnung zur Harmonisierung der Gefahreneinstufung von TFA eingereicht. TFA gehört zu der Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS). Da der Stoff nach Ansicht der deutschen Behörden fortpflanzungsgefährdend ist und umweltschädliche Eigenschaften hat, sollte er als solcher eingestuft werden. Zurzeit finden Konsultationen und technische Bewertungen des deutschen Vorschlags statt.
Herkunft TFA
Seit TFA 2016 im Trinkwasser der Neckarregion gefunden wurde, beschäftigen sich die Behörden intensiv und interdisziplinär mit dem Stoff. TFA stammt nicht nur aus großen Industrieanlagen, sondern wurde 2016 und 2017 auch als Abbauprodukt mehrerer Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Bekannt ist auch, dass bestimmte fluorierte Treibhausgase, wie das Kältemittel R1234yf, in der Atmosphäre teilweise oder vollständig zu TFA abgebaut werden. TFA wird seit Jahren in deutschen Gewässern gefunden, und die Tendenz ist steigend.
Wichtiges Instrument der Gefahrenkommunikation
„Die harmonisierte Einstufung ist ein wichtiges Instrument der Gefahrenkommunikation und die Grundlage für das Risikomanagement. Mit unserem Vorschlag schaffen wir eine wichtige Grundlage, um die Freisetzung dieser persistenten und gefährlichen Chemikalie in die Umwelt und die damit verbundenen Risiken zu reduzieren“, so die Leiterin des Bundeschemikalienamtes, Dr. Kerstin Heesche-Wagner.
Fortpflanzungsgefährdend
Das BfR stuft TFA als fortpflanzungsgefährdend ein. Die vorgeschlagene offizielle Gefahrenklasse ist „Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1B“ mit der Gefahrenbezeichnung H360Df: „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen“. Wichtig ist, dass diese Einstufung zunächst eine reine Gefahreneinstufung ist. Sie sagt zunächst noch nichts über tatsächliche Gesundheitsrisiken aus, da auch hier die aufgenommene Menge des Stoffes wichtig ist.
Toxikologische Wirkung
„Die toxikologische Wirkung wurde im Tiermodell erst bei TFA-Konzentrationen nachgewiesen, die deutlich über denen in der Umwelt liegen. Daher sind derzeit keine gesundheitlichen Schäden durch den Verzehr von TFA-belastetem Wasser oder Lebensmitteln zu erwarten“, sagte BfR-Präsident Andreas Hensel. Die neue Einstufung ist ein wichtiger Schritt, um weitere Maßnahmen vorzubereiten, die sicherstellen, dass dies auch in Zukunft der Fall ist.
Hochpersistent und hochmobil
Das UBA stuft TFA als hochpersistent und hochmobil (vPvM) ein. Stoffe mit vPvM-Eigenschaften sind in der Umwelt schwer abbaubar und binden sich kaum an Sedimente oder Aktivkohlefilter. Nur mit großem technischen Aufwand können solche Stoffe aus der Trinkwasseraufbereitung entfernt werden. Die neue Gefahrenklasse wurde erst 2023 auf Initiative des UBA zum Schutz der Trinkwasserquellen mit der Gefahrenbezeichnung EUH451 in das europäische Chemikalienrecht eingeführt: Kann sehr langfristige und diffuse Verunreinigung von Wasserquellen verursachen“. UBA-Präsident Dirk Messner hält eine harmonisierte Gefahreneinstufung für dringend erforderlich: Die Zahl und Menge der Chemikalien, die zu TFA abgebaut werden, nimmt ständig zu. Die Einträge in die Umwelt müssen so schnell wie möglich reduziert werden, um die Umwelt und die Trinkwasserquellen nachhaltig zu schützen.
Auswirkungen auf Anwendungsbereiche
Die neuen Daten zu TFA haben Auswirkungen auf viele nationale und europäische Anwendungsbereiche. So werden beispielsweise die Zulassungen von TFA-bildenden Pflanzenschutzmitteln überprüft. Dadurch könnte die Menge an Transfettsäuren in der Landwirtschaft erheblich reduziert werden. Auch die TFA-Emissionen aus Kühlmitteln könnten rasch reduziert werden, da bereits fertige Alternativen verfügbar sind. Dazu gehören Kohlenwasserstoffe, Kohlendioxid, Ammoniak oder Luft.
Was ist der nächste Schritt?
Die ECHA hat nun das deutsche Dossier zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (CLH) zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen veröffentlicht. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA wird dann das deutsche Dossier und die eingegangenen Kommentare diskutieren. Innerhalb von 18 Monaten wird die Stellungnahme des RAC der Europäischen Kommission vorgelegt. Diese wird dann einen Verordnungsentwurf zur Anpassung der CLP-Verordnung (Verordnung zur Anpassung an den technischen Fortschritt, ATP) ausarbeiten.
Quelle: Umwelt Bundesamt
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