Ist Titandioxid krebserregend oder nicht?
Am 23. November 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Titandioxid zu Unrecht als krebserregend beim Einatmen eingestuft worden ist. Das Gericht erklärte die entsprechende Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2019 für ungültig.
Hintergrund
Titandioxid wird als Weißpigment in einer Vielzahl von Produkten verwendet, von Farben bis zu Arzneimitteln und von Kosmetika bis zu Spielzeug. Im Jahr 2016 schlug die zuständige französische Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor, Titandioxid als krebserregend einzustufen. Im Jahr 2017 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA bekannt, dass Titandioxid als potenziell krebserregend der Kategorie 2 mit dem Gefahrenhinweis „H351 (Inhalation)“ eingestuft werden sollte.
Warnung ‚krebserregend beim Einatmen‘
Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid ist in der Verordnung 2020/217 geregelt. Sie besagt, dass Titandioxid im Verdacht steht, krebserregend zu sein, wenn der Mensch es in Pulverform einatmet. Dabei handelt es sich um titandioxidhaltige Pulvermischungen, die mindestens 1% Titandioxid in Partikelform mit einem Durchmesser von ≤10 μm enthalten. Diese Stoffe wurden nicht verboten, mussten aber nun mit dem Warnhinweis „krebserzeugend beim Einatmen“ versehen werden. Verschiedene Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Lieferanten erhoben seinerzeit Einspruch gegen diese Entscheidung.
Berichtigung der Entscheidung
Am 23. November 2022 entschied der EuGH zu Gunsten der Klägerinnen. Mit dem Urteil hat das Gericht die angefochtene Verordnung 2020/217 für nichtig erklärt, soweit sie sich auf die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid bezieht. Die Luxemburger Richter wiesen darauf hin, dass die RCA bei ihrer Beurteilung Fehler gemacht habe, und die Europäische Kommission stimmte dem zu.
Zwei Einwände
Erstens begründete das Gericht sein Urteil damit, dass die wissenschaftliche Studie, auf die sich die RCA bei ihrer Bewertung stützte, nicht ausreichend zuverlässig, relevant und angemessen war. Insbesondere sei es zu Fehlern bei der Berechnung der Dichte der fraglichen Partikel gekommen. Die Richter wiesen ferner darauf hin, dass ein Stoff als krebserregend einzustufen sei, wenn er die Eigenschaft habe, Krebs zu verursachen. Dies war nicht der Fall.
Nicht von Haus aus krebserregend
Der Begriff „intrinsische Eigenschaften“ bedeutet, dass ein Stoff selbst Krebs verursachen kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist Titandioxid selbst nicht krebserregend, sondern nur in einer bestimmten Pulverform, wenn es eingeatmet wird. Die Gefahr der Karzinogenität wird erst bei einer Überlastung der Lunge deutlich und entspricht der Partikeltoxizität.
Lebensmittel und Medizin
Die Tatsache, dass Titandioxid nicht mehr als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen ist, wird durch das aktuelle EuGH-Urteil nicht berührt. Hersteller verwendeten das weiße Pigment als E171, um Produkten wie Süßigkeiten, Backwaren, Suppen, Soßen und Nahrungsergänzungsmitteln ein frisches weißes Aussehen zu verleihen. Dies ist seit dem 14. Januar 2022 verboten – ab dem 7. August 2022. Titanoxid darf Lebensmitteln nicht mehr zugesetzt werden, das Verbot gilt also weiterhin. Titandioxid ist als Hilfsstoff in Arzneimitteln weiterhin erlaubt. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat die Hersteller jedoch aufgefordert, nach Alternativen zu suchen. Die Situation wird im April 2024 neu bewertet werden.
Quelle: Gelbe Liste
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