Giftzentren: Wichtige Schritte für die Industrie – In Vorbereitung stellen wir einige grundlegende Überlegungen zu Ihrer Marktrolle vor.
Betrifft es mein Unternehmen?
Nach Artikel 45 betreffen die neuen Bestimmungen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Verwender gefährlicher Gemische. In jedem Fall liegen die Verantwortlichkeiten und Pflichten ausschließlich bei der EU-juristischen Person. Daher können Nicht-EU-Lieferanten eines Gemisches den in der EU ansässigen Rechtsinhaber ersetzen. Es ist auch wichtig zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Meldepflicht eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen des Gemisches ist. Letzteres kann beispielsweise in Fällen wichtig sein, in denen das Inverkehrbringen nicht vom Importeur oder nachgeschalteten Anwender selbst durchgeführt wird! Weitere Informationen zu den verschiedenen Akteuren in der Lieferkette und zu Aktivitäten, die zu Einreichungspflichten führen, finden Sie in den Leitlinien zu Anhang VIII.
Für welche Gemische muss ich Angaben machen?
Die Verpflichtung gilt für in Verkehr gebrachte Gemische, die als gefährlich für die menschliche Gesundheit oder andere physische Bedrohungen eingestuft sind.
Beachten Sie insbesondere auch, dass Biozide und Pflanzenschutzmittel in den Geltungsbereich dieser Verpflichtung fallen. Die Anforderungen für die Übermittlung von Informationen gelten zusätzlich zu anderen Verpflichtungen aus der BPR und der Pflanzenschutzmittelverordnung.
Welche Gemische sind ausgenommen?
Die Informationspflicht gilt nicht für Gemische, die aufgrund von Umweltrisiken als gefährlich eingestuft werden. Eine Übersicht über die von den Anmeldepflichten ausgenommenen Gemische:
- radioaktive Gemische;
- Mischungen unter Zollaufsicht;
- Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung;
- Arzneimittel und Veterinärprodukte, kosmetische Produkte, Medizinprodukte sowie Lebensmittel und Futtermittel; und
- Gemische, die nur als Druckgase und Sprengstoffe eingestuft sind.
Wann muss ich Giftzentren nach den neuen Regeln Informationen zur Verfügung stellen?
Für alle „neuen“ Produkte, die nach nationalem Recht noch nicht angemeldet wurden, müssen Sie die erforderlichen Informationen einreichen, bevor Sie die Mischung in Verkehr bringen. Die Einträge müssen je nach Antragsdatum im harmonisierten Format erfolgen. Das Datum der Anwendung hängt von der Verwendungsart ab. Letzteres bezieht sich auf den Endverbraucher der Mischung:
- 1. Januar 2021 für Verbraucher;
- 1. Januar 2021 für den professionellen Gebrauch;
- 1. Januar 2024 für den industriellen Gebrauch.
Vor diesen Daten können Gemische bestehenden nationalen Anforderungen unterliegen, und Rechteinhaber sollten sich an die benannte Behörde des betreffenden Landes wenden, um weitere Informationen zu erhalten.
In Schritt 3 (Kennen Sie Ihr Portfolio) finden Sie weitere Informationen zum Bestimmen Ihres Mix-Nutzungstyps und des relevanten Anwendungsdatums sowie der Informationsanforderungen.
Was ist mit meinen vorhandenen Benachrichtigungen?
Sie können eine Übergangsfrist für alle Produkte nutzen, die Sie zuvor registriert haben und die bereits auf dem Markt sind. Diese Hinweise bleiben bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu Änderungen am Produkt gültig (z. B. Änderungen der Zusammensetzung des Gemisches, der toxikologischen Eigenschaften oder der Produktkennungen).
- Wenn Ihr Produkt aufgrund von Änderungen ein Einreichungsupdate benötigt, sollte dies im neuen harmonisierten Format erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die unterschiedlichen Anwendungsdaten je nach Verwendungsart weiterhin gelten.
- Bleibt Ihr Produkt bis zum 1. Januar 2025 unverändert, müssen Sie dennoch eine neue Einreichung im harmonisierten Format einreichen. Es ist nämlich keine Migration von Daten geplant.
- Wenn Ihr Produkt vor Ablauf der Übergangszeit eingestellt wird, müssen Sie keine neuen Daten übermitteln.
Quelle: Poison Centres
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Reservierung
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