21. ATP der CLP-Verordnung in Kraft!

21. ATP der CLP-Verordnung in Kraft!

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21. ATP der CLP-Verordnung in Kraft!Mit der 21. ATP der CLP-Verordnung werden 28 neue Einträge in die Liste gefährlicher Stoffe aufgenommen und die Einstufung von weiteren 24 überarbeitet. Die neuen Verordnungen traten am 25. Januar in Kraft, ihre Anwendung ist jedoch bis zum 5. September 2025 freiwillig.

20. März 2024 – Die neue Verordnung trat am 25. Januar in Kraft, ihre Anwendung ist jedoch bis zum 5. September 2025 freiwillig. Die Verordnung stellt die einundzwanzigste Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung dar, was in diesem Fall die Harmonisierung der Einstufung der Verordnung bedeutet Stoffe, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind. Die Einstufung betrifft die Gefahren, spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren usw.

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28 AUFNAHMEN UND ÜBERARBEITUNG VON 24 STOFFEN AUF DER LISTE DER GEFÄHRLICHEN STOFFE!

 

Einige Beispiele

Die Vorschläge umfassen eine Bewertung und Klassifizierung spezifischer M-Faktoren, spezifischer Konzentrationsgrenzwerte und Toxizitätswerte (ETA) von Stoffen als Teil ihrer Gesamtklassifizierung. Wir werden einige davon im Folgenden besprechen.

1. Modifizierte Stoffe
Bestehende Einträge werden durch neue ersetzt, die folgende Stoffe enthalten:

  • Benzylalkohol, CAS 100-51-6
  • Methylacrylat; Methylpropenoat, CAS 96-33-3
  • Festes Blei [Partikeldurchmesser ≥ 1 mm], CAS 7439-92-1
  • Bleipulver [Partikeldurchmesser 1 mm], CAS 7439-92-1

2. Neue Einträge
Die Einstufung neuer Stoffe wurde harmonisiert, darunter Folgendes:

  • Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht kleiner oder gleich 1540 g/mol) [einschließlich ortho-, meta-, para- oder isomerer Kombinationen davon], CAS 127087-87-0 9016-45- 9 26027 -38-3 68412-54-4 27986-36-3 20427-84-3 27176-93-8 1119449-38–5 7311-27 -5 2-7942-27-4 26-264-02- 8 271 -77-05-5 1440-9-72-4 und andere
  • Zimtaldehyd; 3-Phenylprop-2-enal; Zimtaldehyd; Zimt [1] (2E)-3-Phenylprop-2-enal [2], CAS 104-55-2 [1] 14371-10-9 [2]
  • 4,4′-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol; Bisphenol AF, CAS 1478-61-1

 

Was sind die nächsten Schritte?

Diese Aktualisierung der harmonisierten Klassifizierungen für die Liste gefährlicher Stoffe bedeutet, dass Unternehmen die in ihren Produkten verwendeten Klassifizierungen überprüfen müssen. Sie müssen auch Änderungen an der Kennzeichnung/dem Sicherheitsdatenblatt der betroffenen Produkte vornehmen, um die neuen Gefahrenklassifizierungen aufzunehmen. Um den Übergang für Unternehmen akzeptabler zu gestalten, hat die Kommission eine Übergangsfrist bis zum 5. September 2025 festgelegt. Während dieser Übergangsfrist sind die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der Anwendung der neuen Klassifizierung ergeben, freiwillig.

 

Quellen: eur-lex.europa 1 eur-lex.europa 2
Lesen Sie auch: Nächste Schritte für den Vorschlag zur PFAS-Beschränkung

 

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