Harmonisierte Informationsanforderungen praktisch einhalten
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Harmonisierte Informationsanforderungen praktisch einhaltenDie zweite Änderung von Anhang VIII wird voraussichtlich Anfang November 2020 nach einer zweimonatigen Prüfungsphase durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten. Ziel ist es, die Bedenken der Industrie hinsichtlich des Verwaltungsaufwands für Unternehmen auszuräumen und gleichzeitig den Informationsbedarf von Giftzentren zu decken.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Berichterstattung über die Zusammensetzung von Gemischen wie Kraftstoffen und Erdölprodukten sowie über bestimmte Bauprodukte, die sehr unterschiedlich oder manchmal unbekannt sein können.

 

Transportbeton, Zement und Putz

Für Transportbeton, Zement und Gips wird mit der Änderung eine Liste von Standardformeln eingeführt, auf die sich Unternehmen in ihren Meldungen über Giftzentren beziehen können.

 

Bestimmte Kraftstoffe

Bestimmte Kraftstoffe, die jetzt auch in der Änderung aufgeführt sind, können unter Bezugnahme auf ihr Sicherheitsdatenblatt gemeldet werden, anstatt genaue Konzentrationsbereiche anzugeben.

 

Branchenübergreifende Lösungen

Branchenübergreifende Lösungen sind für Unternehmen möglich, die mehrere Lieferanten für die Komponenten eines bestimmten Gemisches verwenden. Diese Komponenten können nun eine „austauschbare Komponentengruppe“ bilden, jedoch nur dann, wenn sie so ähnlich sind, dass sie hinsichtlich ihrer toxikologischen Profile und technischen Funktionen als gleichwertig angesehen werden können. Unternehmen können jetzt Informationen über die Konzentration auf Gruppenebene bereitstellen, anstatt die Konzentration jeder einzelnen Einheit innerhalb der Gruppe anzugeben.

 

Sonderanfertigungen

Der letzte wichtige Änderungsbereich betrifft kundenspezifische Farben, die auf Kundenwunsch am Point of Sale in den Läden formuliert werden. Die Änderung befreit Sonderfarben von den Verpflichtungen des Artikels 45, da Einzelhändler keine Etiketten für Farben, die von Kunden vor Ort angefordert werden, vorab einreichen oder drucken können. Jede einzelne gefährliche Mischung – dh die Lackbasis, die Tintermischungen und Toner in der benutzerdefinierten Farbe – muss jedoch noch benachrichtigt werden und über eigene UFIs verfügen.

 

In Vorbereitung

Die aktualisierten Leitlinien zu harmonisierten Informationen zu Notfallmaßnahmen, einschließlich der zweiten Änderung von Anhang VIII, sind in Vorbereitung.

Quelle: Poison Centres
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Reservierung
Diese Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, in einigen Fällen aus verschiedenen Informationsquellen. (Interpretations-) Fehler sind nicht ausgeschlossen. Aus diesem Text kann daher keine rechtliche Verpflichtung abgeleitet werden. Jeder, der sich mit diesem Thema befasst, hat die Verantwortung, sich mit der Sache zu befassen!

Hinweis
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