Verwendung von PFCAs ab 23. Februar 2023 gesetzlich eingeschränktAm 4. August 2021 hat die Europäische Kommission die VERORDNUNG (EU) 2021/1297 veröffentlicht. Dieser enthält die Entscheidung zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung mit der Beschränkung von Perfluorcarbonsäuren (PFCAs) mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14 PFCAs), deren Salze und Stoffe. Diese Beschränkung gilt ab dem 23. Februar 2023. Für einige Anwendungen sind jedoch längere Übergangsfristen zulässig. Diese Entscheidung ist eine Reaktion auf einen von den deutschen und schwedischen Behörden im Jahr 2017 vorgelegten Vorschlag für Beschränkungen.

Verwendung von PFCAs ab 23. Februar 2023 gesetzlich eingeschränkt
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Gründe für die vorgeschlagene Beschränkung

Der Hauptgrund, der in dem Vorschlag genannt wird, besteht darin, die Industrie daran zu hindern, von PFOA-basierten Stoffen auf längerkettige PFCAs („C9-14-Chemie“) umzustellen. Ziel ist es, dass diese Stoffe in den Endprodukten die gleiche Rolle spielen können, nachdem die Beschränkung für PFOA-Salze und PFOA-verwandte Stoffe in Kraft getreten ist.

 

Schädlichkeit für Mensch und Umwelt

Im Text des Vorschlags wird erläutert, warum die Verwendung dieser Stoffe – aufgrund einer Reihe von Eigenschaften – für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gleichermaßen schädlich ist:

  1. 1. Eine Reihe weiterer PFAS steht auf der REACH-Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern). Bestimmte PFAS sind fortpflanzungsgefährdend und können die Entwicklung des Fötus beeinträchtigen; außerdem haben sie sich als krebserregend erwiesen. Andererseits stehen einige PFAS im Verdacht, das endokrine (hormonelle) System des Menschen zu beeinträchtigen, aber die Tests in diesem Bereich sind noch nicht abgeschlossen. C9-C14 PFAS sind bioakkumulierbar und gehören aufgrund ihrer Kohlenstoff-Fluor-Bindungen zu den persistentesten bekannten Chemikalien.
  2. PFAS werden unter umweltrelevanten Bedingungen weder abiotisch noch biotisch weiter abgebaut. Sie haben eine hohe Wasserlöslichkeit, was zu einer relativ hohen Mobilität in Gewässern und zwischen verschiedenen Umweltkompartimenten führt. Sie können auch über weite Strecken durch die Atmosphäre und die aquatische Umwelt transportiert werden. Daher sind sie in der Umwelt – auch in entlegenen Gebieten – und in menschlichen Körperflüssigkeiten allgegenwärtig.

Aufgrund dieser Eigenschaften ist es sehr wahrscheinlich, dass sie schwerwiegende und irreversible schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben, wenn ihre Emissionen nicht minimiert werden.

 

Endgültige Entscheidung der ECHA

Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) erklärten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Vorschlag für Beschränkungen, dass „Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) neu auftretende Schadstoffe des 21. Aufgrund ihrer hervorragenden Eigenschaften – sie sind wasser-, öl- und fettabweisend und sehr stabil – wurden bestimmte PFAS in einer Vielzahl von Konsumgütern verwendet, z. B. in Antihaft-Pfannen, Mobiltelefonen und Sonnenschutzmitteln. Das potenzielle Risiko für Mensch, Gesundheit und Umwelt ist jedoch hoch.

 

Schlussfolgerung der Risikobewertung

Daher hat die Echa die Schlussfolgerung der Risikobewertung übernommen, dass „eine EU-weite Beschränkung gerechtfertigt ist, um die Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verringern und die zukünftige Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu verhindern“.

 

Beschränkungen für PFCAs

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC hat die Kommission schließlich die Verordnung (EU) 2021/1297 veröffentlicht. Diese Verordnung schränkt die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von linearen und/oder verzweigten C9-C14-PFCAs – ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen als solche – als Bestandteile anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen ein, da sie als „unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ gelten.

 

Ausnahmeregelungen

Die Beschränkung wird im Februar 2023 in Kraft treten, aber es sollte längere Aufschübe oder allgemeine Ausnahmen geben, um die Fälle bestimmter Sektoren zu berücksichtigen.

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